Von der Voranmeldung selbst wurde nicht abgesehen. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass eine rückwirkende (Vor-)Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, eine rückwirkende Anmeldung müsse deshalb zulässig sein, weil der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung ihr dies zugesichert habe, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine entsprechende Aussage beweismässig von vornherein nicht erstellt ist.