Seite 17 21. Mai 2021). Was die kantonale Rechtsprechung bezüglich des damaligen Art. 8b COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung entschieden hat, muss grundsätzlich auch bezüglich der hier fraglichen Norm des Art. 17b des Covid-19-Gesetzes (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) gelten. Der Gesetzgeber hatte nur (aber immerhin) gewollt, dass Leistungsansprecher von der Einhaltung einer Voranmeldefrist befreit sein sollen. Von der Voranmeldung selbst wurde nicht abgesehen.