58 Abs. 1 bis 4 AVIV zwischen 1. März und 31. Mai 2020 und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn (Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstand mithin am Tag der Voranmeldung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern VGE 200.2020.428 vom 7. Oktober 2020, publiziert in: BVR 2021/1; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt AL.2020.86 vom 10. September 2020; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 20 350 / 41 vom