Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis [arbeitgeberähnliche Personen]). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt. Im Speziellen wurden in Art. 8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sowie Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV zwischen 1. März und 31. Mai 2020 und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert.