7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, in Anbetracht der Umstände habe sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine rückwirkende Voranmeldung von Kurzarbeit in Bezug auf die Periode Juli bis September 2021. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2021 eingereichte Voranmeldung nur für die Zukunft, bzw. für die Periode Oktober bis Dezember 2021 bewilligt. Hingegen hat sie es abgelehnt, das betreffende Gesuch rückwirkend für die hier fragliche Periode Juli bis September 2021 gelten zu lassen.