Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass E. laut eigener Aussage (vgl. act. 3.12) ihre Funktion am Tag der "Voranmeldung" vom 12. Mai 2021 bereits ausgeübt hatte und somit hätte damit rechnen dürfen, dass F. sie informiert hätte, wenn sie (F.) an fraglichem Datum noch selber eine Voranmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitarbeiterinnen eigentliche "Nachforschungen" über die Richtigkeit des behördlichen Handelns hätten tätigen müssen, um den Fehler zu erkennen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.