Die erste Voranmeldung schliesslich, d.h. jene betreffend die Periode 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, erfolgte rund drei Wochen vor deren Beginn, nämlich am 14. September 2020 (act. 11.32). Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann darauf beruft, die zuständige Sachbearbeiterin E. habe ihre Tätigkeit bei Empfang des Bewilligungsentscheids am 14. Mai 2021 erst seit zwei Tagen ausgeübt, weshalb ihr der Fehler nicht habe auffallen können bzw. müssen, erscheint dies unzutreffend. In dieser Hinsicht ist zunächst vor allem zu betonen, dass Entschädigungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu jener Zeit ein grosses Thema waren für Unternehmen.