b) Vorliegend ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass es für die Beschwerdeführerin ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre zu erkennen, dass der Bewilligungsentscheid der KAST vom 12. Mai 2021 keine Grundlage in Form einer Voranmeldung hatte. So ist zunächst festzustellen, dass die angebliche Voranmeldung vom 12. Mai 2021 in zeitlicher Hinsicht nicht ins Bild passt, wenn man jene mit früheren Voranmeldungen vergleicht. Der Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 betraf eine Abrechnungsperiode, die am 1. Juli 2021 begann, also erst 7 Wochen nach der fraglichen "Voranmeldung". Bei der Abrechnungsperiode vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 hingegen