Im Übrigen sei es auch unstatthaft, dass die Beschwerdeführerin einen internen Personalwechsel als Grund für das Nichterkennen des Fehlers angebe. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre zuständige Mitarbeiterin habe keinerlei Anlass gehabt, am Entscheid der KAST zu zweifeln, da er von der korrekten Behörde erlassen worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) auch in den Monaten davor Kurzarbeitsentschädigung erhalten habe.