In besagtem BGE 116 V 298 wurde im Sinne einer Praxisänderung festgehalten, es werde für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen dürfe, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten müsse. Ansonsten wäre die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung stets zurückzuerstatten. Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletze, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). Diese Voraussetzungen für den Vertrauensschutz müssen kumulativ erfüllt sein;