Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6, mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und die seitherige Rechtsprechung). In besagtem BGE 116 V 298 wurde im Sinne einer Praxisänderung festgehalten, es werde für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen dürfe, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten müsse.