6.5 Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz vorgenommene Wiedererwägung (auch) mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zulässig. Es liege eine Verletzung des Vertrauensschutzes vor. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für Gerichte verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 BV). Die richtige Anwendung von Art.