Seite 13 Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 76 zu Art. 53 ATSG). Hingewiesen sei sodann namentlich auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 bejaht hat (vgl. ARV 2000 Nr. 40 S. 208). Zusammenfassend ist im Sinne dieser Erwägungen auch das in Art. 53 Abs. 2 ATSG statuierte Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Korrektur erfüllt.