Erfolgt eine Voranmeldung gar nicht oder verspätet, greift wie erwähnt die Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (vgl. E. 3.4). Anzufügen ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht von einem unbedeutenden Betrag die Rede sein kann, angesichts der Höhe des zwischen den Parteien strittigen Betrages, der sich auf Fr. 31'993.60 beläuft. Bei periodischen Leistungen wird die erhebliche Bedeutung so gut wie immer bejaht. Bei einmaligen Beträgen wird die Grenze im mittleren bis oberen Bereich angesetzt. Im Interesse der Rechtsgleichheit erscheint es als sinnvoll, die Grenze generell bei Fr. 1'000.-- anzusetzen (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des