Die damals einschlägigen Bestimmungen des Covid-Gesetzes entbanden zwar die versicherte Person von der Einhaltung einer Voranmeldefrist (vgl. dazu E. 3.3), doch musste die Voranmeldung gleichwohl spätestens bei Beginn der entsprechenden Abrechnungsperiode der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Eine korrekte Beurteilung der KAST hätte hier demnach nur zum Ergebnis führen können, dass in Bezug auf den Zeitraum Juli bis September 2021 die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben waren, weil es eben an einer (tatsächlichen) Voranmeldung mangelte. Erfolgt eine Voranmeldung gar nicht oder verspätet, greift wie erwähnt die Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (vgl. E. 3.4).