Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eben eine formell korrekte Voranmeldung voraussetzt. Die damals einschlägigen Bestimmungen des Covid-Gesetzes entbanden zwar die versicherte Person von der Einhaltung einer Voranmeldefrist (vgl. dazu E. 3.3), doch musste die Voranmeldung gleichwohl spätestens bei Beginn der entsprechenden Abrechnungsperiode der Arbeitslosenversicherung vorliegen.