Vorliegend mag es grundsätzlich zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den fraglichen Zeitraum von Juli bis September 2021 die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich erfüllt hätte. Bereits in den Monaten davor hatte sie nämlich entsprechende Zahlungen erhalten, und nach einer neuen – tatsächlichen – Voranmeldung waren diese ab Oktober 2021 wieder geflossen (vgl. act. 3.5). Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eben eine formell korrekte Voranmeldung voraussetzt.