b) Der Begriff der "erheblichen Bedeutung" wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen, in bestimmter Weise abweichenden Ergebnis geführt hätte (vgl. SVR 2006 UV Nr. 17). Vorliegend mag es grundsätzlich zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den fraglichen Zeitraum von Juli bis September 2021 die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich erfüllt hätte.