6.4 a) Als zweite Voraussetzung setzt die Zulässigkeit einer Wiedererwägung wie erwähnt voraus, dass dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Laut der Beschwerdeführerin sei dies zu verneinen, mit der Begründung, sie hätte inhaltlich die Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juli bis September 2021 ohnehin erfüllt. Zudem falle die zugesprochene Kurzarbeitsentschädigung betragsmässig nicht ins Gewicht, verglichen mit den schweizweit getätigten entsprechenden Zahlungen im Jahr 2021.