Seite 12 ersetzte. Insgesamt war es jedenfalls qualifiziert bzw. zweifellos unrichtig, dass die KAST der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 eine Bewilligung für Kurzarbeit ausstellte, lag doch von deren Seite überhaupt keine (neue) Voranmeldung vor. Damit ist die erste Voraussetzung für die Vornahme einer Wiederwägung erfüllt.