Insbesondere ist die D. (Softwareentwicklung) in einem ganz anderen Bereich tätig als die Beschwerdeführerin (Innenarchitektur). Zudem stimmten die Angaben zum Personalbestand bzw. zu den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden nicht mit früheren Gesuchen der Beschwerdeführerin überein. Im Übrigen stand die Vorinstanz auch vor der Frage, wieso die Beschwerdeführerin (angeblich) Kurzarbeit ab dem 1. Juni 2021 beantragte, wo ihr diese doch mit Verfügung vom 5. März 2021 bis Ende Juni 2021 bewilligt worden war (act.