Dass es aufgrund der falschen Angaben von C. im Voranmeldeformular schliesslich tatsächlich zu einer Bewilligung von Kurzarbeit für die Beschwerdeführerin kam, war einzig einer groben Nachlässigkeit der Vorinstanz geschuldet. Bei genauer Prüfung der Voranmeldung hätte die KAST ohne weiteres erkennen können bzw. müssen, dass bestimmte darin enthaltene Angaben überhaupt nicht auf den Betrieb der Beschwerdeführerin passten. Insbesondere ist die D. (Softwareentwicklung) in einem ganz anderen Bereich tätig als die Beschwerdeführerin (Innenarchitektur).