Davon abgesehen ist weder dokumentiert noch geltend gemacht, dass C. damals je Kontakt aufgenommen hatte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung. Die von C. am 12. Mai 2021, 10:31 Uhr, vorgenommene Anmeldung, bei der die D. als Arbeitgeberin genannt wurde, ist offensichtlich als blosse Korrektur von jener anzusehen, welche fünf Minuten davor erfolgte. Dass es aufgrund der falschen Angaben von C. im Voranmeldeformular schliesslich tatsächlich zu einer Bewilligung von Kurzarbeit für die Beschwerdeführerin kam, war einzig einer groben Nachlässigkeit der Vorinstanz geschuldet.