aus, da C. kein fremdes Geschäft getätigt hat. Wie schon die Vorinstanz mit Recht darauf hinwies, verfügte C. gar nicht über die notwendigen Angaben für eine Voranmeldung zugunsten der Beschwerdeführerin, sodass die Annahme eines Vertretungsverhältnisses bzw. die Führung eines fremden Geschäfts nur schon deshalb ungereimt erschiene. Davon abgesehen ist weder dokumentiert noch geltend gemacht, dass C. damals je Kontakt aufgenommen hatte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung.