Wohl kann ein Stellvertretungsverhältnis i.S.v. Art. 32 OR ff. auch dadurch entstehen, dass ein Dritter (hier die KAST) aufgrund der Umstände auf ein solches schliessen darf (vgl. dazu BGE 120 II 197 E. 2 b), doch waren diese Voraussetzungen hier ebenso klar nicht gegeben. Im gleichen Sinne scheidet auch eine Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 OR ff.) aus, da C. kein fremdes Geschäft getätigt hat.