In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 37 Abs. 2 ATSG hin, wonach jede Partei das Recht habe sich, jederzeit vertreten zu lassen, wenn sie nicht persönlich zu Seite 11 handeln habe. Art. 37 Abs. 2 ATSG sehe vor, dass die Versicherung die Vertretung auffordern könne, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Es wäre mithin Sache der Arbeitslosenversicherung gewesen, von C. eine solche Vollmacht zu verlangen, wenn sie Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis gehabt hätte. Letztlich habe die Vorinstanz das Vertretungsverhältnis konkludent anerkannt.