Die Arbeitslosenversicherung sei fälschlicherweise von einer rechtsgültigen Voranmeldung ausgegangen, habe mithin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei am 12. Mai 2021 von ihrer Seite eine gültige Voranmeldung erfolgt. In ihrer Beschwerdeschrift erklärte sie, sie habe diese Voranmeldung nicht selber vornehmen müssen. C. habe dies in Geschäftsführung ohne Auftrag für sie erledigt. Anschliessend habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Voranmeldung nachträglich i.S.v. Art. 424 OR genehmigt. In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin sodann auf Art.