6.2 Die Vorinstanz hat das Erfordernis der "zweifellosen Unrichtigkeit" bejaht, mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin gar keine Voranmeldung getätigt habe. Es sei nur die von der D. vorgenommene Voranmeldung, in welcher irrtümlich die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin angegeben worden sei, als eigene Voranmeldung der Beschwerdeführerin behandelt worden, was klarerweise unzutreffend gewesen sei. Die Arbeitslosenversicherung sei fälschlicherweise von einer rechtsgültigen Voranmeldung ausgegangen, habe mithin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt.