Seite 10 dass die Beschwerdeführerin ihrer am 12. Mai 2021 zugesprochenen Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung verlustig ging, wobei bezüglich der bereits ausbezahlten Entschädigung für den Juli 2021 wie erwähnt ein Rückforderungsverfahren am Laufen ist. Es stellt sich nun in einem ersten Schritt die Frage, ob die Vorinstanz den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 zurecht in Wiedererwägung gezogen hat.