5. Aus dem soeben dargestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeit bewilligt, bzw. gegen die Auszahlung der entsprechenden Entschädigung keinen Einspruch erhoben hatte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 hat sie den betreffenden Entscheid indes wiedererwägungsweise aufgehoben, mit der Folge,