Für eine rückwirkende Kurzarbeitsbewilligung auf diese neue Voranmeldung hin fehle jegliche Rechtsgrundlage. Den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 werde die KAST in Wiedererwägung ziehen (act. 3.14). Mittels Verfügung vom 11. Oktober 2021 teilte die KAST der Beschwerdeführerin alsdann mit, der Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 werde aufgehoben (act. 3.13). Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die KAST am 11. Oktober 2022 ab (act. 3.2). Im Übrigen hat die KAST am 14. Oktober 2021 die Rückzahlung der für den Juli 2021 ausbezahlten Entschädigung im Betrag von Fr. 12'766.45 verfügt.