Am 4. Oktober 2021 wandte sich der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung mit einem E-Mail an E. und erklärte, er teile die Ansicht nicht, dass die aktuelle Situation einzig einem Fehler der Arbeitslosenversicherung zugeordnet werden könne. Im Übrigen habe er ihr im Rahmen des Telefongesprächs vom 30. September 2021 zwar geraten, möglichst rasch eine neue Voranmeldung für die Beschwerdeführerin einzureichen. Eine solche Voranmeldung könne jedoch lediglich eine Zeit nach dem Einreichdatum betreffen. Für eine rückwirkende Kurzarbeitsbewilligung auf diese neue Voranmeldung hin fehle jegliche Rechtsgrundlage.