Dieser habe grosse Augen gemacht und gesagt, dass bei ihm alles in Ordnung sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, sie sei unverschuldet in die Bredouille geraten. Jene werde in der folgenden Woche rückdatierend eine Voranmeldung für Kurzarbeit machen, wie ihr dies vom Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung empfohlen worden sei (act. 3.12). Am 4. Oktober 2021 wandte sich der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung mit einem E-Mail an E. und erklärte, er teile die Ansicht nicht, dass die aktuelle Situation einzig einem Fehler der Arbeitslosenversicherung zugeordnet werden könne.