Diese habe nicht eingehend geprüft, ob die von C. gemachten Angaben tatsächlich jenen der Beschwerdeführerin entsprechen (act. 3.12). Ebenfalls am 30. September 2021 nahm E. telefonisch Kontakt mit dem Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am 1. Oktober 2021 schrieb E. dem stellvertretenden Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung ein E-Mail, in welchem sie erklärte, sie habe mittlerweile C. auf den Umstand angesprochen, dass eventuell ein falscher Antrag von ihm eingereicht worden sei. Dieser habe grosse Augen gemacht und gesagt, dass bei ihm alles in Ordnung sei.