Seite 9 erinnern. Sie habe für sich gespeichert gehabt, dass in dieser Angelegenheit kurzfristig kein Handlungsbedarf bestehe. Im Vertrauen auf die sehr korrekte Arbeitsweise ihrer Vorgängerin habe sie den Entscheid der ALV nicht in Frage gestellt, ebenso wohl auch ihre Vorgängerin selbst nicht. Letzten Endes sei hier der ALV ein Fehler passiert. Diese habe nicht eingehend geprüft, ob die von C. gemachten Angaben tatsächlich jenen der Beschwerdeführerin entsprechen (act. 3.12).