Bis Ende Juni 2021 seien es noch deren 13 gewesen. Somit dürften ab dem 1. Juli 2021 nur noch maximal zwei Mitarbeiter abgerechnet werden. Sollte ein Fehler im Gesuch der Beschwerdeführerin vorliegen, werde letztere gebeten, dies mit der KAST zu klären, ansonsten müsse die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Perioden Juli und August korrigieren bzw. zurückfordern (act. 3.11). E. antwortete gleichentags, sie habe am 12. Mai 2021 ihre neue Arbeitsstelle als Buchhalterin bei der A. angetreten. Ihre Vorgängerin, F., sei noch bis am 31. Mai 2021 angestellt gewesen. In dieser Zeit hätten die Einarbeitung und die Übergabe stattgefunden.