Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. 3.7). Am 19. August 2021 beantragte die Beschwerdeführerin mittels des amtlichen Formulars die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juli 2021, entsprechend einem Betrag von Fr. 12'766.45. Die betreffende Summe wurde von der Arbeitslosenversicherung in der Folge überwiesen (act.