Als Datum für den voraussichtlichen Beginn der Kurzarbeit wurde der 1. Juni 2021 aufgeführt (act. 3.6). Fünf Minuten später, um 10:31 Uhr, nahm C. noch eine weitere Anmeldung vor. Diese präsentierte sich inhaltlich soweit identisch im Vergleich zu jener von 10:26 Uhr, mit der Ausnahme, dass nun oben links nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern die D. als Arbeitgeberin aufgeführt wurde (act. 10.1). Zwei Tage später stellte die KAST der Beschwerdeführerin ein Schreiben zu. Darin stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 2021 eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht. Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben.