4. Der vorliegenden Beschwerdesache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. September 2020, 17. Dezember 2020 und vom 4. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung (KAST) jeweils eine Voranmeldung für Kurzarbeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 sowie vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein. In der Voranmeldung betreffend die Zeitspanne vom 1. April bis 30. Juni 2021 wurde als Grund für die geplante Kurzarbeit ausgeführt: "Nach wie vor mangelnde Auftragsauslastung aufgrund Zögern der Auftraggeber bei neuen Projekten".