Damit geht bei einer unentschuldbar verspäteten Voranmeldung eine Anspruchsverwirkung einher, weshalb sich die rechtzeitige Voranmeldung als formelle Anspruchsvoraussetzung charakterisiert (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 506 ff.). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist (BGE 114 V 123).