3.4 Die Voranmeldung ist ein Instrument der Missbrauchsbekämpfung (HANS-ULRICH STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, 1984, S. 167). Bei den ordentlichen und bei den ausserordentlichen Fristen für die Voranmeldung handelt es sich um Verwirkungsfristen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Anmeldung der Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund erst anrechenbar wird, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Das bedeutet, dass der Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung nicht anrechenbar und zuerst die im Einzelfall anwendbare Frist ab Eingang der verspäteten Meldung zu bestehen ist.