Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung; e. Elementarschadenereignisse (Abs. 2). Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Abs. 3). Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist.