Seite 3 Erlass des Einspracheentscheids dorthin verlegt hat. Sodann ist auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen beurteilt. Im Ergebnis ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden damit zu bejahen.