Gemäss den betreffenden Bestimmungen ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Nachdem hier ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Diskussion steht, führt dies zur Feststellung, dass die Zuständigkeit beim ausserrhodischen Versicherungsgericht liegt, mithin nicht bei jenem des Kantons B., wiewohl die Beschwerdeführerin ihren Sitz noch vor