C. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin am 9. November 2022, vertreten durch Rechtsanwalt AA., beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wurde am 18. Januar 2023 erstattet (act. 9). Mit Replik vom 29. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (act. 15), des Gleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 19. April 2023 (act. 18). Erwägungen