B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 bewilligte die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Appenzell Ausserrhoden (KAST) der Beschwerdeführerin die Voranmeldung für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 (act. 3.7). Am 11. Oktober 2021 hob sie den betreffenden Entscheid auf, unter Verweis darauf, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin gar keine rechtsgültige Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht habe (act. 3.13). Eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Einsprache wies die KAST mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 AB (act. 3.2).