6. Eventualiter sei die "Frist" zur (nachträglichen) Anmeldung der Kurzarbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 für die Beschwerdeführerin wiederherzustellen oder sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist anzusetzen, um diese Anmeldung nochmals einzureichen. 7. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt