4. Es sei festzustellen, dass die Voranmeldung der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 rechtsgenüglich erfolgt ist. 5. Es seien die bei der Arbeitslosenversicherung (Kant. Arbeitslosenkasse AR) eingereichten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'766.45 für die Abrechnungsperiode Juli 2021 und in der Höhe von Fr. 11'193.50 für die Abrechnungsperiode August 2021 sowie in der Höhe von Fr. 8'033.65 für die Abrechnungsperiode September 2021 gutzuheissen.