Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 21. November 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 23 29 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der Arbeitslosenversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle vom 11. Oktober 2022 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenversicherung AR (Kantonale Amtsstelle) vom 11. Oktober 2022 BUR-Nr. 65892643 sei aufzuheben. 2. Der Entscheid der Arbeitslosenversicherung AR (Kantonale Amtsstelle) Nr. 342349502 vom 11. Oktober 2021 sei aufzuheben. 3. Auf die Aufhebung des Entscheids Nr. 341670442 der Arbeitslosenversicherung AR (Kantonale Amtsstelle) vom 12. Mai 2021 sei zu verzichten. 4. Es sei festzustellen, dass die Voranmeldung der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 rechtsgenüglich erfolgt ist. 5. Es seien die bei der Arbeitslosenversicherung (Kant. Arbeitslosenkasse AR) eingereichten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'766.45 für die Abrechnungsperiode Juli 2021 und in der Höhe von Fr. 11'193.50 für die Abrechnungsperiode August 2021 sowie in der Höhe von Fr. 8'033.65 für die Abrechnungsperiode September 2021 gutzuheissen. 6. Eventualiter sei die "Frist" zur (nachträglichen) Anmeldung der Kurzarbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 für die Beschwerdeführerin wiederherzustellen oder sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist anzusetzen, um diese Anmeldung nochmals einzureichen. 7. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt A. Die A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess sich per xx.xx.xxxx ins Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eintragen. Der Zweck des Unternehmens ist im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Die Gesellschaft bezweckt die Planung und Realisierung von Um- und Neubauten sowie den Handel mit Waren aller Art. Sie kann alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte tätigen, beliebig weitere Geschäftszweige angliedern und sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche übernehmen. Sie Seite 2 kann im Weiteren Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Liegenschaften erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen." Am xx.xx.xxxx verlegte die Gesellschaft ihren Sitz in den Kanton B. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 bewilligte die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Appenzell Ausserrhoden (KAST) der Beschwerdeführerin die Voranmeldung für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 (act. 3.7). Am 11. Oktober 2021 hob sie den betreffenden Entscheid auf, unter Verweis darauf, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin gar keine rechtsgültige Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht habe (act. 3.13). Eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Einsprache wies die KAST mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 AB (act. 3.2). C. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin am 9. November 2022, vertreten durch Rechtsanwalt AA., beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wurde am 18. Januar 2023 erstattet (act. 9). Mit Replik vom 29. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren unverändert fest (act. 15), des Gleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 19. April 2023 (act. 18). Erwägungen 1. 1.1 Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist auf Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]) hinzuweisen. Gemäss den betreffenden Bestimmungen ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Nachdem hier ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Diskussion steht, führt dies zur Feststellung, dass die Zuständigkeit beim ausserrhodischen Versicherungsgericht liegt, mithin nicht bei jenem des Kantons B., wiewohl die Beschwerdeführerin ihren Sitz noch vor Seite 3 Erlass des Einspracheentscheids dorthin verlegt hat. Sodann ist auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen beurteilt. Im Ergebnis ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden damit zu bejahen. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), womit dieser die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache obliegt. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a. sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er: a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und Seite 4 b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 des Art. 32 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist (Abs. 4). 2.3 Nach Art. 33 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar: a. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören; b. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs- schwankungen verursacht wird; c. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; e. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporär Arbeit stehen oder f. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet. Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären. 2.4 Zu den in Art. 32 Abs. 3 AVIG aufgeführten behördlichen Massnahmen und anderen vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Umständen hat der Bundesrat in Art. 51 AVIV näheres erläutert. Demnach sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar, wenn der Seite 5 Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Abs. 1). Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung; e. Elementarschadenereignisse (Abs. 2). Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Abs. 3). Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeits- ausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühes- tens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechen- bar (Abs. 4). 2.5 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhalts- punkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E.2a). Die Anspruchs- voraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv, und zwar im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung (BGE 121 V 371 E. 2a; BGE 111 V 385 f. E. 2b; SVR 1998 ALV Nr. E. 4; ARV 1995 Nr. 19 S. 114 E. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 472). 2.6 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des prä- ventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang Seite 6 der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienst- leistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1). Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf eine Pandemie zurückzuführen sind, in Anwen- dung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Durch die Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit einer Pandemie sind ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung des SECO vom 1. Juni 2020, Weisung 2020/08 4 ff.; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 20 101 vom 26. Januar 2021 E. 3.3). 3. 3.1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 3.2 Art. 17a und Art. 17b (in Kraft bis 31. Dezember 2022) des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sahen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wurde der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19- Gesetzes ermächtigt, in gewissen – näher genannten – Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Seite 7 Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht. 3.3 Gemäss Art. 17b des Covid-19-Gesetzes (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) war in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B. AL.2022.00252 vom 20. März 2023 E. 1.3 ff.). 3.4 Die Voranmeldung ist ein Instrument der Missbrauchsbekämpfung (HANS-ULRICH STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, 1984, S. 167). Bei den ordentlichen und bei den ausserordentlichen Fristen für die Voranmeldung handelt es sich um Verwirkungsfristen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Anmeldung der Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund erst anrechenbar wird, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Das bedeutet, dass der Arbeitsausfall im Ausmass der Verspätung nicht anrechenbar und zuerst die im Einzelfall anwendbare Frist ab Eingang der verspäteten Meldung zu bestehen ist. Damit geht bei einer unentschuldbar verspäteten Voranmeldung eine Anspruchsverwirkung einher, weshalb sich die rechtzeitige Voranmeldung als formelle Anspruchsvoraussetzung charakterisiert (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 506 ff.). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für die Verspätung nachgewiesen ist (BGE 114 V 123). 4. Der vorliegenden Beschwerdesache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. September 2020, 17. Dezember 2020 und vom 4. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung (KAST) jeweils eine Voranmeldung für Kurzarbeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 sowie vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein. In der Voranmeldung betreffend die Zeitspanne vom 1. April bis 30. Juni 2021 wurde als Grund für die geplante Kurzarbeit ausgeführt: "Nach wie vor mangelnde Auftragsauslastung aufgrund Zögern der Auftraggeber bei neuen Projekten". Der Personalbestand insgesamt wurde mit 19 beziffert, die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden mit 13. Die KAST erhob bei keinen der drei genannten Voranmeldungen Einspruch und gewährte schliesslich entsprechende Kurzarbeitsentschädigungen (act. 11.31; act. 11.29; act. 11.27; act. 3.4; Seite 8 act. 3.5). Am 12. Mai 2021, 10:26 Uhr, tätigte C. online eine Voranmeldung für Kurzarbeit bei der KAST. C. arbeitet für die D. Diese ist im Bereich der Softwareentwicklung tätig. Die D. verfügt über dieselbe Geschäftsadresse wie die Beschwerdeführerin, steht ansonsten aber in keiner Beziehung zu dieser. In der fraglichen online-Voranmeldung indes führte C. oben links die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf, während der restliche Inhalt auf sein eigenes Unternehmen, die D. ausgelegt ist. Namentlich wurde beim Grund für die Voranmeldung festgehalten "Wir liefern und schulen Software für produzierende Unternehmen im Bereich Automobilzulieferer und auch Maschinenbau. Da diese Branchen komplett eingebrochen sind, bleiben bei uns neue Aufträge aus." Der Personalbestand insgesamt wurde mit vier angegeben, die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden mit zwei. Als Datum für den voraussichtlichen Beginn der Kurzarbeit wurde der 1. Juni 2021 aufgeführt (act. 3.6). Fünf Minuten später, um 10:31 Uhr, nahm C. noch eine weitere Anmeldung vor. Diese präsentierte sich inhaltlich soweit identisch im Vergleich zu jener von 10:26 Uhr, mit der Ausnahme, dass nun oben links nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern die D. als Arbeitgeberin aufgeführt wurde (act. 10.1). Zwei Tage später stellte die KAST der Beschwerdeführerin ein Schreiben zu. Darin stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 2021 eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht. Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. 3.7). Am 19. August 2021 beantragte die Beschwerdeführerin mittels des amtlichen Formulars die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juli 2021, entsprechend einem Betrag von Fr. 12'766.45. Die betreffende Summe wurde von der Arbeitslosenversicherung in der Folge überwiesen (act. 3.8). Am 22. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung einer Summe von Fr. 11'193.50 für den Monat August 2021 (act. 3.9). In einem E-Mail vom 30. September 2021 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführerin (E., Accounting/HR) mit, bei der Überprüfung der Bewilligung sei festgestellt worden, dass diese nur noch für maximal zwei von Kurzarbeit betroffene Mitarbeiter ausgestellt worden sei. Bis Ende Juni 2021 seien es noch deren 13 gewesen. Somit dürften ab dem 1. Juli 2021 nur noch maximal zwei Mitarbeiter abgerechnet werden. Sollte ein Fehler im Gesuch der Beschwerdeführerin vorliegen, werde letztere gebeten, dies mit der KAST zu klären, ansonsten müsse die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Perioden Juli und August korrigieren bzw. zurückfordern (act. 3.11). E. antwortete gleichentags, sie habe am 12. Mai 2021 ihre neue Arbeitsstelle als Buchhalterin bei der A. angetreten. Ihre Vorgängerin, F., sei noch bis am 31. Mai 2021 angestellt gewesen. In dieser Zeit hätten die Einarbeitung und die Übergabe stattgefunden. Nur vage könne sie sich an den Brief mit der Bewilligung der Kurzarbeit Seite 9 erinnern. Sie habe für sich gespeichert gehabt, dass in dieser Angelegenheit kurzfristig kein Handlungsbedarf bestehe. Im Vertrauen auf die sehr korrekte Arbeitsweise ihrer Vorgängerin habe sie den Entscheid der ALV nicht in Frage gestellt, ebenso wohl auch ihre Vorgängerin selbst nicht. Letzten Endes sei hier der ALV ein Fehler passiert. Diese habe nicht eingehend geprüft, ob die von C. gemachten Angaben tatsächlich jenen der Beschwerdeführerin entsprechen (act. 3.12). Ebenfalls am 30. September 2021 nahm E. telefonisch Kontakt mit dem Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am 1. Oktober 2021 schrieb E. dem stellvertretenden Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung ein E-Mail, in welchem sie erklärte, sie habe mittlerweile C. auf den Umstand angesprochen, dass eventuell ein falscher Antrag von ihm eingereicht worden sei. Dieser habe grosse Augen gemacht und gesagt, dass bei ihm alles in Ordnung sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, sie sei unverschuldet in die Bredouille geraten. Jene werde in der folgenden Woche rückdatierend eine Voranmeldung für Kurzarbeit machen, wie ihr dies vom Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung empfohlen worden sei (act. 3.12). Am 4. Oktober 2021 wandte sich der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung mit einem E-Mail an E. und erklärte, er teile die Ansicht nicht, dass die aktuelle Situation einzig einem Fehler der Arbeitslosenversicherung zugeordnet werden könne. Im Übrigen habe er ihr im Rahmen des Telefongesprächs vom 30. September 2021 zwar geraten, möglichst rasch eine neue Voranmeldung für die Beschwerdeführerin einzureichen. Eine solche Voranmeldung könne jedoch lediglich eine Zeit nach dem Einreichdatum betreffen. Für eine rückwirkende Kurzarbeitsbewilligung auf diese neue Voranmeldung hin fehle jegliche Rechtsgrundlage. Den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 werde die KAST in Wiedererwägung ziehen (act. 3.14). Mittels Verfügung vom 11. Oktober 2021 teilte die KAST der Beschwerdeführerin alsdann mit, der Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 werde aufgehoben (act. 3.13). Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die KAST am 11. Oktober 2022 ab (act. 3.2). Im Übrigen hat die KAST am 14. Oktober 2021 die Rückzahlung der für den Juli 2021 ausbezahlten Entschädigung im Betrag von Fr. 12'766.45 verfügt. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten. Das betreffende Verfahren ist derzeit sistiert bis zum Zeitpunkt, in dem rechtskräftig beurteilt sein wird, ob die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Oktober 2021 korrekt war (act. 3.16). 5. Aus dem soeben dargestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeit bewilligt, bzw. gegen die Auszahlung der entsprechenden Entschädigung keinen Einspruch erhoben hatte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 hat sie den betreffenden Entscheid indes wiedererwägungsweise aufgehoben, mit der Folge, Seite 10 dass die Beschwerdeführerin ihrer am 12. Mai 2021 zugesprochenen Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung verlustig ging, wobei bezüglich der bereits ausbezahlten Entschädigung für den Juli 2021 wie erwähnt ein Rückforderungsverfahren am Laufen ist. Es stellt sich nun in einem ersten Schritt die Frage, ob die Vorinstanz den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 zurecht in Wiedererwägung gezogen hat. 6. 6.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung vorliegt, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2022.00252 vom 20. März 2023 E. 1.6). 6.2 Die Vorinstanz hat das Erfordernis der "zweifellosen Unrichtigkeit" bejaht, mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin gar keine Voranmeldung getätigt habe. Es sei nur die von der D. vorgenommene Voranmeldung, in welcher irrtümlich die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin angegeben worden sei, als eigene Voranmeldung der Beschwerdeführerin behandelt worden, was klarerweise unzutreffend gewesen sei. Die Arbeitslosenversicherung sei fälschlicherweise von einer rechtsgültigen Voranmeldung ausgegangen, habe mithin den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei am 12. Mai 2021 von ihrer Seite eine gültige Voranmeldung erfolgt. In ihrer Beschwerdeschrift erklärte sie, sie habe diese Voranmeldung nicht selber vornehmen müssen. C. habe dies in Geschäftsführung ohne Auftrag für sie erledigt. Anschliessend habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Voranmeldung nachträglich i.S.v. Art. 424 OR genehmigt. In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 37 Abs. 2 ATSG hin, wonach jede Partei das Recht habe sich, jederzeit vertreten zu lassen, wenn sie nicht persönlich zu Seite 11 handeln habe. Art. 37 Abs. 2 ATSG sehe vor, dass die Versicherung die Vertretung auffordern könne, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Es wäre mithin Sache der Arbeitslosenversicherung gewesen, von C. eine solche Vollmacht zu verlangen, wenn sie Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis gehabt hätte. Letztlich habe die Vorinstanz das Vertretungsverhältnis konkludent anerkannt. 6.3 Vorliegend lässt sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht sagen, dass C. in irgendeiner Weise als Vertreter von jener eine Voranmeldung getätigt hat. Es ist unstreitig festzustellen, dass C. aufgrund eines blossen Versehens den Namen der Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular aufgeführt hat, zumal wie oben gesehen sämtliche übrigen Angaben auf dem Formular auf die D. ausgelegt waren. C. hatte gar keinen Vertretungswillen. Wohl kann ein Stellvertretungsverhältnis i.S.v. Art. 32 OR ff. auch dadurch entstehen, dass ein Dritter (hier die KAST) aufgrund der Umstände auf ein solches schliessen darf (vgl. dazu BGE 120 II 197 E. 2 b), doch waren diese Voraussetzungen hier ebenso klar nicht gegeben. Im gleichen Sinne scheidet auch eine Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 OR ff.) aus, da C. kein fremdes Geschäft getätigt hat. Wie schon die Vorinstanz mit Recht darauf hinwies, verfügte C. gar nicht über die notwendigen Angaben für eine Voranmeldung zugunsten der Beschwerdeführerin, sodass die Annahme eines Vertretungsverhältnisses bzw. die Führung eines fremden Geschäfts nur schon deshalb ungereimt erschiene. Davon abgesehen ist weder dokumentiert noch geltend gemacht, dass C. damals je Kontakt aufgenommen hatte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung. Die von C. am 12. Mai 2021, 10:31 Uhr, vorgenommene Anmeldung, bei der die D. als Arbeitgeberin genannt wurde, ist offensichtlich als blosse Korrektur von jener anzusehen, welche fünf Minuten davor erfolgte. Dass es aufgrund der falschen Angaben von C. im Voranmeldeformular schliesslich tatsächlich zu einer Bewilligung von Kurzarbeit für die Beschwerdeführerin kam, war einzig einer groben Nachlässigkeit der Vorinstanz geschuldet. Bei genauer Prüfung der Voranmeldung hätte die KAST ohne weiteres erkennen können bzw. müssen, dass bestimmte darin enthaltene Angaben überhaupt nicht auf den Betrieb der Beschwerdeführerin passten. Insbesondere ist die D. (Softwareentwicklung) in einem ganz anderen Bereich tätig als die Beschwerdeführerin (Innenarchitektur). Zudem stimmten die Angaben zum Personalbestand bzw. zu den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden nicht mit früheren Gesuchen der Beschwerdeführerin überein. Im Übrigen stand die Vorinstanz auch vor der Frage, wieso die Beschwerdeführerin (angeblich) Kurzarbeit ab dem 1. Juni 2021 beantragte, wo ihr diese doch mit Verfügung vom 5. März 2021 bis Ende Juni 2021 bewilligt worden war (act. 11.27). Die Vorinstanz hatte dies offenbar einfach ohne Rückfrage bei der Beschwerdeführerin dahingehend korrigiert, dass sie das Datum "01.06.2021" durch "01.07.21 – 31.12.21" Seite 12 ersetzte. Insgesamt war es jedenfalls qualifiziert bzw. zweifellos unrichtig, dass die KAST der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 eine Bewilligung für Kurzarbeit ausstellte, lag doch von deren Seite überhaupt keine (neue) Voranmeldung vor. Damit ist die erste Voraussetzung für die Vornahme einer Wiederwägung erfüllt. 6.4 a) Als zweite Voraussetzung setzt die Zulässigkeit einer Wiedererwägung wie erwähnt voraus, dass dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Laut der Beschwerdeführerin sei dies zu verneinen, mit der Begründung, sie hätte inhaltlich die Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juli bis September 2021 ohnehin erfüllt. Zudem falle die zugesprochene Kurzarbeitsentschädigung betragsmässig nicht ins Gewicht, verglichen mit den schweizweit getätigten entsprechenden Zahlungen im Jahr 2021. b) Der Begriff der "erheblichen Bedeutung" wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen, in bestimmter Weise abweichenden Ergebnis geführt hätte (vgl. SVR 2006 UV Nr. 17). Vorliegend mag es grundsätzlich zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den fraglichen Zeitraum von Juli bis September 2021 die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich erfüllt hätte. Bereits in den Monaten davor hatte sie nämlich entsprechende Zahlungen erhalten, und nach einer neuen – tatsächlichen – Voranmeldung waren diese ab Oktober 2021 wieder geflossen (vgl. act. 3.5). Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eben eine formell korrekte Voranmeldung voraussetzt. Die damals einschlägigen Bestimmungen des Covid-Gesetzes entbanden zwar die versicherte Person von der Einhaltung einer Voranmeldefrist (vgl. dazu E. 3.3), doch musste die Voranmeldung gleichwohl spätestens bei Beginn der entsprechenden Abrechnungsperiode der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Eine korrekte Beurteilung der KAST hätte hier demnach nur zum Ergebnis führen können, dass in Bezug auf den Zeitraum Juli bis September 2021 die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben waren, weil es eben an einer (tatsächlichen) Voranmeldung mangelte. Erfolgt eine Voranmeldung gar nicht oder verspätet, greift wie erwähnt die Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung (vgl. E. 3.4). Anzufügen ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht von einem unbedeutenden Betrag die Rede sein kann, angesichts der Höhe des zwischen den Parteien strittigen Betrages, der sich auf Fr. 31'993.60 beläuft. Bei periodischen Leistungen wird die erhebliche Bedeutung so gut wie immer bejaht. Bei einmaligen Beträgen wird die Grenze im mittleren bis oberen Bereich angesetzt. Im Interesse der Rechtsgleichheit erscheint es als sinnvoll, die Grenze generell bei Fr. 1'000.-- anzusetzen (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Seite 13 Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 76 zu Art. 53 ATSG). Hingewiesen sei sodann namentlich auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 bejaht hat (vgl. ARV 2000 Nr. 40 S. 208). Zusammenfassend ist im Sinne dieser Erwägungen auch das in Art. 53 Abs. 2 ATSG statuierte Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Korrektur erfüllt. 6.5 Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz vorgenommene Wiedererwägung (auch) mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zulässig. Es liege eine Verletzung des Vertrauensschutzes vor. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für Gerichte verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6, mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und die seitherige Rechtsprechung). In besagtem BGE 116 V 298 wurde im Sinne einer Praxisänderung festgehalten, es werde für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen dürfe, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten müsse. Ansonsten wäre die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung stets zurückzuerstatten. Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletze, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). Diese Voraussetzungen für den Vertrauensschutz müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3 S. 194). 6.6 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag. Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; Seite 14 b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2022 vom 25. Januar 2022 E. 3.2, mit Verweisen). 6.7 a) Streitig zwischen den Parteien ist hier insbesondere die Voraussetzung, ob die betroffene Person, also die Beschwerdeführerin, die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hätte erkennen können. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde diesbezüglich festgehalten, als die Beschwerdeführerin den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 erhalten habe, hätte für sie ohne weiteres klar sein müssen, dass ein Fehler vorlag. Zumal zwischen dem Erhalt des Bewilligungsentscheids und der angeblichen Voranmeldung nur zwei Tage gelegen hätten. Mithin hätte sich die Beschwerdeführerin an eine tatsächlich getätigte Voranmeldung bestimmt erinnert. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlange vom Entscheidadressaten, sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Doch habe die Beschwerdeführerin dies pflichtwidrig unterlassen. Im Übrigen sei es auch unstatthaft, dass die Beschwerdeführerin einen internen Personalwechsel als Grund für das Nichterkennen des Fehlers angebe. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre zuständige Mitarbeiterin habe keinerlei Anlass gehabt, am Entscheid der KAST zu zweifeln, da er von der korrekten Behörde erlassen worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) auch in den Monaten davor Kurzarbeitsentschädigung erhalten habe. b) Vorliegend ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass es für die Beschwerdeführerin ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre zu erkennen, dass der Bewilligungsentscheid der KAST vom 12. Mai 2021 keine Grundlage in Form einer Voranmeldung hatte. So ist zunächst festzustellen, dass die angebliche Voranmeldung vom 12. Mai 2021 in zeitlicher Hinsicht nicht ins Bild passt, wenn man jene mit früheren Voranmeldungen vergleicht. Der Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 betraf eine Abrechnungsperiode, die am 1. Juli 2021 begann, also erst 7 Wochen nach der fraglichen "Voranmeldung". Bei der Abrechnungsperiode vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 hingegen Seite 15 war die Voranmeldung am 4. März 2021 erfolgt, mithin rund vier Wochen davor (act. 11.28). Die Voranmeldung betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 30. März 2021 wurde sogar erst zwei Wochen vor Beginn derselben getätigt, konkret am 17. Dezember 2021 (act. 11.29 f.). Die erste Voranmeldung schliesslich, d.h. jene betreffend die Periode 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, erfolgte rund drei Wochen vor deren Beginn, nämlich am 14. September 2020 (act. 11.32). Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann darauf beruft, die zuständige Sachbearbeiterin E. habe ihre Tätigkeit bei Empfang des Bewilligungsentscheids am 14. Mai 2021 erst seit zwei Tagen ausgeübt, weshalb ihr der Fehler nicht habe auffallen können bzw. müssen, erscheint dies unzutreffend. In dieser Hinsicht ist zunächst vor allem zu betonen, dass Entschädigungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu jener Zeit ein grosses Thema waren für Unternehmen. Auf entsprechende Korrespondenz mit den zuständigen Behörden hatten die Betriebe dementsprechend ein besonderes Augenmerk zu legen. Dass die zuständige Sachbearbeiterin E. in der fraglichen Situation eine Rücksprache mit ihrer Vorgängerin F. – die ja noch bis Ende Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hatte – unterliess, war in Anbetracht der gesamten Umstände sorgfaltspflichtwidrig. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass E. laut eigener Aussage (vgl. act. 3.12) ihre Funktion am Tag der "Voranmeldung" vom 12. Mai 2021 bereits ausgeübt hatte und somit hätte damit rechnen dürfen, dass F. sie informiert hätte, wenn sie (F.) an fraglichem Datum noch selber eine Voranmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitarbeiterinnen eigentliche "Nachforschungen" über die Richtigkeit des behördlichen Handelns hätten tätigen müssen, um den Fehler zu erkennen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. F. wäre das Missverständnis bestimmt sehr schnell aufgefallen, wenn sie denn mit dem Bewilligungsentscheid der KAST konfrontiert worden wäre, da sie es eben war, welche die Einreichung sämtlicher früherer Voranmeldungen verantwortet hatte. Das fehlerhafte Verhalten von Mitarbeiterinnen muss sich die Beschwerdeführerin vorliegend klarerweise zurechnen lassen. Zumal sich auch die Frage stellt, ob in Sachen Corona-Entschädigungen nicht eine verstärkte interne Kontrolle durch die geschäftsführenden Personen angezeigt gewesen wäre. Insgesamt ist hier jedenfalls zu unterstellen, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des behördlichen Entscheids ohne weiteres hätte erkennen können. Damit entfällt die Berufung auf Vertrauensschutz (vgl. oben E. 6.6). Anzumerken bleibt, dass offensichtlich auch der KAST ein erhebliches Fehlverhalten anzulasten ist. Gewiss sah sich die Arbeitslosenversicherung zur fraglichen Zeit einer massiven Zahl an Kurzarbeitsentschädigungsgesuchen gegenüber. Gleichwohl war es qualifiziert sorgfaltswidrig, dass die KAST nicht erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2021 in Tat und Wahrheit gar keine eigene Voranmeldung getätigt hatte. An der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den von Seiten der KAST begangenen Fehler selber ohne Seite 16 weiteres hätte erkennen können und sich damit nach Treu und Glauben nicht auf den fehlerhaften Bescheid berufen kann, ändert dies aber nichts. c) Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Soweit die KAST mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 bzw. mit dem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 aufgehoben hat, geschah dies mithin zurecht. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, in Anbetracht der Umstände habe sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine rückwirkende Voranmeldung von Kurzarbeit in Bezug auf die Periode Juli bis September 2021. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2021 eingereichte Voranmeldung nur für die Zukunft, bzw. für die Periode Oktober bis Dezember 2021 bewilligt. Hingegen hat sie es abgelehnt, das betreffende Gesuch rückwirkend für die hier fragliche Periode Juli bis September 2021 gelten zu lassen. 7.2 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis [arbeitgeberähnliche Personen]). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt. Im Speziellen wurden in Art. 8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sowie Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV zwischen 1. März und 31. Mai 2020 und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn (Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstand mithin am Tag der Voranmeldung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern VGE 200.2020.428 vom 7. Oktober 2020, publiziert in: BVR 2021/1; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt AL.2020.86 vom 10. September 2020; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 20 350 / 41 vom Seite 17 21. Mai 2021). Was die kantonale Rechtsprechung bezüglich des damaligen Art. 8b COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung entschieden hat, muss grundsätzlich auch bezüglich der hier fraglichen Norm des Art. 17b des Covid-19-Gesetzes (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) gelten. Der Gesetzgeber hatte nur (aber immerhin) gewollt, dass Leistungsansprecher von der Einhaltung einer Voranmeldefrist befreit sein sollen. Von der Voranmeldung selbst wurde nicht abgesehen. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass eine rückwirkende (Vor-)Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, eine rückwirkende Anmeldung müsse deshalb zulässig sein, weil der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung ihr dies zugesichert habe, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine entsprechende Aussage beweismässig von vornherein nicht erstellt ist. Wohl ist dokumentiert, dass E. in einem E-Mail vom 1. Oktober 2021 an den stellvertretenden Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung davon gesprochen hatte, sie werde eine auf den 1. Juli 2021 rückdatierte Voranmeldung machen, wie ihr dies vom Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung empfohlen worden sei (act. 11.21). Allerdings hatte daraufhin der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung in einem E-Mail vom 4. Oktober 2021 gegenüber E. selber erklärt, die von ihm gemachten Angaben hätten sich nur auf eine neue Voranmeldung bezogen, wobei diese lediglich die Zeit nach dem Einreichedatum betreffen könne. Für eine rückwirkende Kurzarbeitsbewilligung auf diese neue Voranmeldung hin fehle jegliche Rechtsgrundlage (act. 3.14). In demselben Sinne finden sich in einem E-Mail des Leiters der kantonalen Arbeitslosenversicherung an den stellvertretenden Leiter vom 30. September 2021 die folgenden Angaben: […] habe ich Frau E. empfohlen, umgehend eine neue Voranmeldung für die A. einzureichen. Dies für den Fall, dass die KAST den bisherigen Entscheid tatsächlich aufhebt. Es könnte dann mindestens ab dem Einreichdatum der VA neu entschieden werden […]. Angesichts dieser E-Mails würde selbst die von der Beschwerdeführerin offerierte Befragung von E. als Zeugin nichts daran ändern, dass sich die angebliche Zusicherung des Leiters der Arbeitslosenversicherung nicht beweisen lässt. Auf eine solche Zeugenbefragung ist demgemäss in antizipierter Weise zu verzichten. Zusammenfassend besteht kein Raum für die von der Beschwerdeführerin geforderte rückwirkende Voranmeldung. 8. 8.1 Zu prüfen ist alsdann noch die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer "Wiederherstellung der Voranmeldefrist" (vgl. Ziffn. 27 ff. der Beschwerdeschrift). Wie schon die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, erscheint dieser Antrag missverständlich, sah doch die einschlägige Covid-Gesetzgebung im fraglichen Zeitraum im Jahr 2021 eben gerade keine Voranmeldefrist vor (vgl. E. 3.3). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind wohl so Seite 18 zu verstehen, sie sei aus rechtlicher Sicht in analoger Anwendung der Regelungen über die Wiederherstellung versäumter Fristen zeitlich in den Stand vor der Periode Juli bis September 2021 zu versetzen, mit der Folge, dass sie doch noch ein Kurzarbeitsentschädigungsgesuch für den betreffenden Zeitraum stellen könnte. Es fragt sich, ob ein solches Vorgehen zulässig ist. 8.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise seines Vertreters zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2). 8.3 Vorliegend ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin es nur deshalb unterlassen hatte, (rechtzeitig) ein Kurzarbeitsentschädigungsgesuch für Juli bis September 2021 zu stellen, weil sie irrtümlich davon ausging, sie verfüge aufgrund des Entscheids der KAST vom 12. Mai 2021 bereits über die entsprechende Bewilligung. Irrtumsfälle können durchaus Anlass für eine Fristwiederherstellung sein (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 41 ATSG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Verlangt wird aber eben, dass eine klare Schuldlosigkeit der gesuchstellenden Partei gegeben ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Wie schon oben bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (E. 6) ausgeführt wurde, lag auf Seiten der Beschwerdeführerin eine erhebliche Sorgfaltspflichtwidrigkeit vor, als ihr nicht auffiel, dass der Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 keine Grundlage in Form einer von ihr (der Beschwerdeführerin) getätigten Voranmeldung hatte. Dass der Vorinstanz selber ein beträchtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss auch hier als nicht entscheidend gelten. Erwähnt sei in dieser Hinsicht im Übrigen noch, dass es zwar relativ lange dauerte, bis die Beschwerdeführerin (Ende September 2021) von der KAST auf den fehlerhaften Bewilligungsentscheid hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am 19. August 2021 die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juli 2021 eingereicht. Spätestens dann hätte der Arbeitslosenversicherung der begangene Fehler auffallen müssen. Wenn die KAST nach Erhalt der Abrechnung den Fehler unverzüglich gerügt hätte, hätte sie (die Beschwerdeführerin) immerhin umgehend eine neue Voranmeldung ab August Seite 19 2021 einreichen können und hätte somit nur die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juli 2021 verloren. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist freilich wiederum festzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung zur damaligen Zeit mit einer enormen Zahl an Gesuchen für Kurzarbeit konfrontiert war, sodass nicht erstellt ist, dass jene mit der Prüfung der Abrechnung der Beschwerdeführerin ungebührlich lange zugewartet hatte. Im Ergebnis ist ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG zu verneinen. Offen bleiben kann, ob das Wiederherstellungsgesuch überhaupt rechtzeitig gestellt wurde. 9. Zusammenfassend war es seitens der KAST korrekt, dass sie den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 in Wiedererwägung gezogen hat. Ebenso hat sie in zutreffender Weise einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rückwirkende Voranmeldung sowie auf eine "Fristwiederherstellung" verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach vollumfänglich zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10. 10.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Strei- tigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs- streitigkeit zu tun. Das AVIG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos. 10.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 20 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., eingeschrieben - Kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, eingeschrieben - Seco, eingeschrieben Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger versandt am: 27. November 2023 Seite 21