3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt und die obsiegende Ausgleichskasse als staatliche Einrichtung unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Seite 11 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.